Elternunabhängiges Bafög - Studieren und Studium
 
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Elternunabhängiges BAföG

Info zu Förderung - Zeiten - Möglichkeiten

   

Anderst als beim Bildungskredit spielt beim BAföG das Einkommen des Antragsstellers und der Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner und Eltern) eine Rolle und wird mit in die Leistungshöhe des Bafög eingerechnet. Eine Ausnahme stellt das elternunabhängige BAföG dar.

Wer kann grundsätzlich elternunabhängig gefördert werden?

 

Gefördert werden können Auszubildende und Studenten die folgende Kriterien erfüllen:

  • Punkt 1: Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs
  • Punkt 2: Auszubildunde und Studenten die bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Achtung: Prüfen, ob überhaupt noch Ausbildungsförderung gewährleistet wird.
  • Punkt 3: oder eine Erstausbildung (3 Jahre) abgeschlossen haben und mindestens 3 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.
  • Punkt 4: nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 5 Jahre gearbeitet haben und sozialversicherungspflichtig waren.

Förderung nach dem Grundsatz "Zweiter Bildungsweg" Punkt 1

Die Voraussetzungen nach dem zweiten Bildungsweg elternunabhängig gefördert zu werden knüpfen sich an folgende Voraussetzungen:

  • mittlerer Bildungsabschluss
  • Berufsausbildung

Förderung nach dem Grundsatz "dreißigstes Lebensjahr vollendet" Punkt 2

Bei dieser Regelung ist zu überprüfen, ob überhaupt noch eine Förderung nach der Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Hier kommen nur noch die Tatbestände nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 4 in betracht.

Förderung nach dem Grundsatz "Zeiten der Erwerbstätigkeit"
Punkt 3 und 4

  • Diese Förderung wird nur dann gewährt, wenn zusätzlich folgende Tatbestände vorliegen:
  • der Antragsteller muss selbst in der Lage gewesen sein, sein Lebensunterhalt selbst zu bestreiten
  • die Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflichtig war in Form von Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
  • der monatliche Bruttolohn mindestens 716,40 € betragen hat
  • bei einer verkürzten Ausbildung, z. Beispiel 2 Jahre Ausbildungszeit erfordert 4 Jahre Erwerbstätigkeit. Insgesamt müssen dabei immer 6 Jahre zustandekommen.

Welche Zeiten zählen zur Erwerbstätigkeit?

  • Erwerbstätigkeit im eigenen Sinne (Arbeit)
  • Wehr- und Zivildienst
  • freiwillig soziales und ökologische Jahr
  • Haushaltsführung eines Elternteils mit einem Kind unter 10 Jahre oder einem behinderten Kind
  • krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
  • Mutterschaftsfrist
  • Erwerbsunfähigkeitszeiten
  • Arbeitslosigkeit ALG I nicht ALG II (Fürsorgeleistung)
  • Fortbildungen und Umschulungen

Das elternunabhängige BAföG wird auch dann gewährt, wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist oder diese durch Unterhaltzahlungen gefährdet wären verfolgt zu werden. § 11 Abs. 2a BAföG.

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